Erbschaft

Springfeld und Oelkers Immobilien GmbH Erbschaft

Neben emotionalen Erschütterungen bringt ein Todesfall auch ganz praktische Probleme mit sich. Es müssen grundsätzliche Fragen geklärt werden, nachdem man erfährt, dass man eine Immobilie oder einen Anteil an dieser geerbt hat.

VERKAUF, VERMIETUNG ODER EIGENNUTZUNG?

Oft ist es die beste Entscheidung das Haus oder die Wohnung zu verkaufen. Dies löst auch Probleme, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt. Da nun jedem sein ihm zustehender Anteil, ausbezahlt werden kann und die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Der Verkauf der Immobilie kann auch eventuell eigene Belastungen schmälern oder das Kapital zum Neuerwerb einer anderen Immobilie liefern.

Spielt man mit dem Gedanken die Immobilie zu vermieten, sollten hier Fragen über den Zustand oder eventuelle Umbauten geklärt werden. Oft gibt es jedoch Streitigkeiten bei der Vermietung, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt.

Sollten Sie die Eigennutzung der Immobilie bevorzugen, da Sie mit der Immobilie emotional stark verbunden sind, dies ist oft beim Elternhaus der Fall, ist gründlich zu prüfen, ob die gegebene Infrastruktur zur eigenen Familie passt und Modernisierungsmaßnahmen von Nöten sind.

ERBENGEMEINSCHAFT

Damit eine Aufteilung der Auszahlungsbeträge stattfinden kann, ist eine genaue Wertermittlung durch einen professionellen Immobilienmakler die beste Möglichkeit den Verkaufswert zu bestimmen.

ERLANGEN DES ERBSCHEINS

Das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, stellt den Erbschein aus. Dieses offizielle Dokument stellt dar, dass Sie der rechtmäßige Erbe sind. Mit Vorlage eines Testamentes oder eines Erbvertrages weisen Sie dem Gericht den Anspruch auf den Erbschein nach. Sollte beides nicht vorhanden sein, müssen Sie das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen nachweisen, da nun die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

BERICHTIGEN DES GRUNDBUCHES

Nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers besteht für den Erben die Verpflichtung das Grundbuch zu seinen Gunsten berichtigen zu lassen. Die Grundbuchberichtigung ist ein Antragsverfahren. Wenn im Grundbuch eingetragene Eigentümer versterben, wird das Grundbuch nicht automatisch berichtigt. Daher ist es ratsam, den Antrag so schnell wie möglich schriftlich einzureichen. Den Nachweis, dass Sie Erbe sind, müssen Sie dem Antrag beifügen. Als Nachweise gelten nur: Erbschein in Ausfertigung oder notarielles Testament bzw. Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes oder das europäische Nachlasszeugnis.



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